OLG München zur stillschweigenden Vertragsänderung und zur Nacherfüllungspflicht der Architekten-Erben
(OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 – 27 U 3575/24 Bau e)
Das OLG München zeigt in einem Hinweisbeschluss, dass sich ein Vertrag ganz ohne ausdrückliche Zustimmung oder Unterschrift ändern kann.
I. Sachverhalt: Schweigen auf ein Änderungsangebot des Architekten
Eine Bauherrin beauftragte einen Architekten mündlich mit der Planung eines Gebäudes. Der Architekt reichte einen Vorbescheidsantrag ein, erbrachte Planungsleistungen und stellte Abschlagsrechnungen, die die Bauherrin zahlte. Später übersandte der Architekt ein schriftliches Änderungsangebot mit zwei zentralen Punkten:
- geänderte Abschlagsregelung und
- ausdrückliche Verlagerung des Genehmigungsrisikos auf die Bauherrin.
Hintergrund für die Risikoverlagerung war das den Parteien bekannte Genehmigungsrisiko im vorliegenden Fall: Die Parteien wussten, dass das Bauvorhaben – insbesondere im Hinblick auf seine Dimensionierung – genehmigungsrechtlich Unsicherheiten behaftet ist. Die Gemeinde hat von Anfang an Vorbehalte geäußert. Die Auftraggeberin wusste, dass das Projekt „durchgefochten“ werden musste.
Die Bauherrin unterschrieb das Änderungsangebot nicht, zahlte aber die fälligen Abschlagsrechnungen weiter, auch solche, die ausdrücklich auf das Änderungsangebot Bezug nahmen, und ließ den Architekten das Genehmigungsverfahren fortführen. Später war sie mit dem Ergebnis unzufrieden. Der Architekt verstarb, seine Ehefrau wurde Erbin. Die Bauherrin verlangte Schadensersatz (u.a. Kosten der Ersatzplanung und Rechtsverfolgung), ohne der Erbin eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.
II. Entscheidung
Das OLG München sieht keine Haftung der Erbin.
1. Konkludente Vertragsänderung
Der Architekt habe ein schriftliches Änderungsangebot mit modifizierter Abschlagsregelung und klarer Verlagerung des Genehmigungsrisikos auf die Auftraggeberin unterbreitet. Die Bauherrin habe weder der Klausel noch der Abschlagsstruktur widersprochen. Sie habe Zahlungen geleistet und den Vertrag fortgesetz. Das Gericht wertet dieses Verhalten nach §§ 133, 157 BGB als konkludente Annahme. Maßgeblich sei das objektive Erklärungsverhalten, nicht ein innerer Vorbehalt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Vertragsänderung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreite und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringe, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1992 – VIII ZR 84/91, BGHZ 117, 190, 195 f.; BGH, Urteil vom 02.11.1995 – X ZR 135/93, NJW 1996, 919 Rn. 27). Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin erklärte, den konkreten Bezug auf den vom Architekten angebotenen modifizierten Vertrag in der Rechnung nicht wahrgenommen zu haben, ändere dies nichts an der objektiven Deutung ihres Verhaltens. Der Vertragspartner durfte angesichts der Umstände – der bekannten Risiken, der ausdrücklichen Haftungsbegrenzung und des widerspruchslosen Zahlungsverhaltens – davon ausgehen, dass das Angebot, das Risiko der Genehmigungsfähigkeit auf die Klägerin zu verlagern, akzeptiert wurde.
2. Risikoübernahmeklausel
Die Bauherrin hält die Risikoübernahmeklausel für überraschend und unwirksam nach § 307 BGB. Das OLG verneint bereits das hierfür erforderliche Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen; als Individualvereinbarung sei die Klausel wirksam. Der Vertragstext sei kein kommentarlos verwendetes Formular zur Mehrfachverwendung, die Klausel sei vor dem Hintergrund der (beiden Parteien bekannter) Genehmigungsrisiken formuliert worden. Die Klausel sei der Bauherrin bewusst gewesen; sie habe gerade wegen dieser Klausel nicht unterschreiben.
3. Übergang der Nacherfüllungsverpflichtung auf die Erben
Mangelhafte Planungsleistungen, die nicht höchstpersönlicher Natur seien, lösen nach der Ansicht des OLG eine Nacherfüllungsverpflichtung, die nach dem Tod des Architekten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf seine Erbin übergehe. Die Erbin hätte etwa durch Einschaltung eines anderen Architekten die Nacherfüllung organisieren können.
4. Vorrang der Nacherfüllung – fehlende Fristsetzung
Die Bauherrin stütze ihre Schadensersatzansprüche (Ersatzplanung, Rechtsverfolgungskosten) auf §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Voraussetzung hierfür sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin – eine solche sei weder erfolgt noch entbehrlich. Das OLG betont mit Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung, dass die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen sei, insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder objektiver Unmöglichkeit. Beides liege hier nicht vor.
III. Rechtliche Würdigung
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung und ein bloßes Nichtreagieren auf ein Angebot stellt im Regelfall weder Annahme noch Ablehnung dar. Dies gilt gerade für Angebote zur nachteiligen Vertragsänderung. Im Werkrecht / Baurecht sind die Abschlagszahlungen zudem regelmäßig nur vorläufige Zahlungen, denen kein Erklärungswert / Anerkenntnis zu entnehmen ist (vgl. BGH Urt. v. 26.01.2024, Az.: V ZR 162/22).
Gleichzeitig nimmt die Rechtsprechung in Ausnahmefällen an, dass das Schweigen als beredtes Schweigen / in Verbindung mit einem Gesamtverhalten, das objektiv Zustimmung zum Ausdruck bringt, als Annahme eines Angebots gewertet werden kann – etwa bei klaren Vorverhandlungen und einer Verkehrssitte, nach der ein Widerspruch zu erwarten wäre (vgl. BGH Urt. v. 02.11.1995 – X ZR 135/93).
Für die Praxis bedeutet dies: Wer ein Änderungsangebot im Bau- oder Architektenvertrag bewusst nicht unterschreibt, aber faktisch nach diesem Angebot weiter agiert und zahlt, läuft Gefahr, das Änderungsangebot dennoch konkludent anzunehmen.
Die Fristsetzung ist ein zentrales Element des Gewährleistungs- und Schadensersatzrechts (vgl. hierzu diesen Beitrag). Im Zweifel muss die Fristsetzung auch gegenüber den Erben erfolgen.

