Wird ein gegenseitiger Austausch von Bauleistungen ohne vollständige Bezahlung, also ein Kompensationsgeschäft, vereinbart, kann darin eine Schwarzgeldabrede gesehen werden, die zur Nichtigkeit des Vertrages führt (Landgericht Karlsruhe Urt. v. 09.10.2024, Az.: 6 O 160/23).
1. Sachverhalt
Zwei Bauunternehmer haben sich wechselseitig mit verschiedenen Bauleistungen beauftragt, diese jedoch nur zu einem geringen Teil abgerechnet. Die wechselseitigen Leistungen sollten die Waage halten. Keine Partei sollte von der anderen Partei Zahlungen erhalten. Eine Ausnahme bildeten ungeplanter Mehraufwand bzw. Nachträge, die zu vergüten waren. Aufgrund der gegenseitigen Beauftragungen hatten die Parteien die Idee, dass sich die jeweiligen Werklohnforderungen – soweit sie sich wertmäßig decken – gegenseitig aufheben.
2. Entscheidung
Der zwischen den Parteien mündlich geschlossene Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, § 134 BGB. Nach den Anhörungen der Parteien und aufgrund weiterer Indizien sei das Gericht von einer Schwarzgeldabrede in der Form einer „Kompensationsgeschäft – Abrede“ überzeugt.
Ein nichtiger Vertrag könne nicht dadurch wirksam werden, dass nachträglich Rechnungen gestellt werden.
3. Rechtliche Bewertung
Aus einem nichtigen Vertrag können keine Rechte abgeleitet werden. Das gilt sowohl für die anfängliche (beim Abschluss des Bauvertrags bzw. Werkvertrags geschlossene) als auch für die nachträgliche Schwarzgeldabrede. Die Ansprüche wegen der Baumängel sind in diesem Fall genauso wenig durchsetzbar wie die Zahlungs- oder Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Werklohn (BGH, BauR 2015, 1655).
Die Nichtigkeit des Bauvertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann sogar noch größere Kreise ziehen. In der Literatur und Rechtsprechung wird für diesen Fall die teilweise oder gar vollständige Haftungsfreistellung des überwachenden Architekten für seine Überwachungsfehler diskutiert (LG Bonn, BauR 2018, 1161 ff., Jurgeleit BauR 2022, 404 ff.). Sie wird auf den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB gestützt.