Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten

Die Sachverständigen werden außergerichtlich häufig zur Begleitung eines Bauvorhabens, Vorbereitung der Abnahme oder zur Bewertung der Mängel herangezogen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Erstattung dieser Kosten verlangen kann. Die Antwort lautet wie fast immer: Jain!

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Beauftragung des Gutachtens unmittelbar prozessbezogen erfolgt ist und ein verständig sowie wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen als sachdienlich erachten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, m.w.N.). Darüber hinaus muss aus Sicht des Anspruchstellers die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sein. Bezüglich der Beweislast stellt der BGH klar, dass die genannten Voraussetzungen zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt sind, sich gleichwohl bereits aus § 249 BGB ergeben. Die Darlegungs- und Beweislast liegt demnach beim Geschädigten.

Sachdienlichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Bauherr über keine eigene Sachkunde verfügt und ohne die Einholung eines Privatgutachtens nicht in der Lage wäre, einen sachgerechten Vortrag zu halten. Dabei ist ein realistischer Maßstab anzulegen: So entschied das OLG München mit Beschluss vom 13.08.2018 – 11 W 821/18, dass selbst ein Fertighaushersteller die Kosten eines eingeholten Privatgutachtens ersetzt verlangen konnte, obwohl er eigene Expertise vorweisen konnte.

Die Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten hängt zudem maßgeblich davon ab, ob ein Mangel bereits ohne einen Sachverständigen erkannt wurde und ob es erforderlich war, dessen Umfang und Ursache näher zu untersuchen. So entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 12.10.2010 – I-21 U 194/09 –, dass kein Anspruch auf Kostenerstattung bestand für einen Gutachter, der lediglich baubegleitend tätig war und im Zuge dieser Tätigkeit Mängel entdeckte.