Bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen, also dem von einer Partei vorformulierten Vertrag (dem „Kleingedruckten“), gilt laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20) im Zweifel die „verwenderfeindliche“ Auslegung. Wenn die vom Auftraggeber vorgegebene Klausel die Vertragsstrafe für die Überschreitung des vereinbarten Ausführungszeitraums vorsieht und zwar in Höhe von „5 % der Abrechnungssumme“, so ist darunter die Netto- und nicht die Bruttosumme zu verstehen, s. § 305c II BGB. Das ist die für den Auftraggeber und Verwender die ungünstigste Auslegung der Klausel, da auf diese Weise die Höhe der Vertragsstrafe am Nettobetrag gemessen wird und geringer ausfällt. Für die individuell ausgehandelte Klauseln gelten diese Grundsätze nicht.
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