Schlagwort-Archiv: Fristsetzung

Ist Schweigen Gold?

OLG München zur stillschweigenden Vertragsänderung und zur Nacherfüllungspflicht der Architekten-Erben

(OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 – 27 U 3575/24 Bau e)

Das OLG München zeigt in einem Hinweisbeschluss, dass sich ein Vertrag ganz ohne ausdrückliche Zustimmung oder Unterschrift ändern kann.

I. Sachverhalt: Schweigen auf ein Änderungsangebot des Architekten

Eine Bauherrin beauftragte einen Architekten mündlich mit der Planung eines Gebäudes. Der Architekt reichte einen Vorbescheidsantrag ein, erbrachte Planungsleistungen und stellte Abschlagsrechnungen, die die Bauherrin zahlte. Später übersandte der Architekt ein schriftliches Änderungsangebot mit zwei zentralen Punkten:

  • geänderte Abschlagsregelung und
  • ausdrückliche Verlagerung des Genehmigungsrisikos auf die Bauherrin.

Hintergrund für die Risikoverlagerung war das den Parteien bekannte Genehmigungsrisiko im vorliegenden Fall: Die Parteien wussten, dass das Bauvorhaben – insbesondere im Hinblick auf seine Dimensionierung – genehmigungsrechtlich Unsicherheiten behaftet ist. Die Gemeinde hat von Anfang an Vorbehalte geäußert. Die Auftraggeberin wusste, dass das Projekt „durchgefochten“ werden musste.

Die Bauherrin unterschrieb das Änderungsangebot nicht, zahlte aber die fälligen Abschlagsrechnungen weiter, auch solche, die ausdrücklich auf das Änderungsangebot Bezug nahmen, und ließ den Architekten das Genehmigungsverfahren fortführen. Später war sie mit dem Ergebnis unzufrieden. Der Architekt verstarb, seine Ehefrau wurde Erbin. Die Bauherrin verlangte Schadensersatz (u.a. Kosten der Ersatzplanung und Rechtsverfolgung), ohne der Erbin eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.

II. Entscheidung

Das OLG München sieht keine Haftung der Erbin.

1. Konkludente Vertragsänderung

Der Architekt habe ein schriftliches Änderungsangebot mit modifizierter Abschlagsregelung und klarer Verlagerung des Genehmigungsrisikos auf die Auftraggeberin unterbreitet. Die Bauherrin habe weder der Klausel noch der Abschlagsstruktur widersprochen. Sie habe Zahlungen geleistet und den Vertrag fortgesetz. Das Gericht wertet dieses Verhalten nach §§ 133, 157 BGB als konkludente Annahme. Maßgeblich sei das objektive Erklärungsverhalten, nicht ein innerer Vorbehalt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Vertragsänderung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreite und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringe, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1992 – VIII ZR 84/91, BGHZ 117, 190, 195 f.; BGH, Urteil vom 02.11.1995 – X ZR 135/93, NJW 1996, 919 Rn. 27). Auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin erklärte, den konkreten Bezug auf den vom Architekten angebotenen modifizierten Vertrag in der Rechnung nicht wahrgenommen zu haben, ändere dies nichts an der objektiven Deutung ihres Verhaltens. Der Vertragspartner durfte angesichts der Umstände – der bekannten Risiken, der ausdrücklichen Haftungsbegrenzung und des widerspruchslosen Zahlungsverhaltens – davon ausgehen, dass das Angebot, das Risiko der Genehmigungsfähigkeit auf die Klägerin zu verlagern, akzeptiert wurde.

2. Risikoübernahmeklausel

Die Bauherrin hält die Risikoübernahmeklausel für überraschend und unwirksam nach § 307 BGB. Das OLG verneint bereits das hierfür erforderliche Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen; als Individualvereinbarung sei die Klausel wirksam. Der Vertragstext sei kein kommentarlos verwendetes Formular zur Mehrfachverwendung, die Klausel sei vor dem Hintergrund der (beiden Parteien bekannter) Genehmigungsrisiken formuliert worden. Die Klausel sei der Bauherrin bewusst gewesen; sie habe gerade wegen dieser Klausel nicht unterschreiben.

3. Übergang der Nacherfüllungsverpflichtung auf die Erben

Mangelhafte Planungsleistungen, die nicht höchstpersönlicher Natur seien, lösen nach der Ansicht des OLG eine Nacherfüllungsverpflichtung, die nach dem Tod des Architekten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf seine Erbin übergehe. Die Erbin hätte etwa durch Einschaltung eines anderen Architekten die Nacherfüllung organisieren können.

4. Vorrang der Nacherfüllung – fehlende Fristsetzung

Die Bauherrin stütze ihre Schadensersatzansprüche (Ersatzplanung, Rechtsverfolgungskosten) auf §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Voraussetzung hierfür sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin – eine solche sei weder erfolgt noch entbehrlich. Das OLG betont mit Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung, dass die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB nur in engen Ausnahmefällen anzunehmen sei, insbesondere bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder objektiver Unmöglichkeit. Beides liege hier nicht vor.

III. Rechtliche Würdigung

Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung und ein bloßes Nichtreagieren auf ein Angebot stellt im Regelfall weder Annahme noch Ablehnung dar. Dies gilt gerade für Angebote zur nachteiligen Vertragsänderung. Im Werkrecht / Baurecht sind die Abschlagszahlungen zudem regelmäßig nur vorläufige Zahlungen, denen kein Erklärungswert / Anerkenntnis zu entnehmen ist (vgl. BGH Urt. v. 26.01.2024, Az.: V ZR 162/22).

Gleichzeitig nimmt die Rechtsprechung in Ausnahmefällen an, dass das Schweigen als beredtes Schweigen / in Verbindung mit einem Gesamtverhalten, das objektiv Zustimmung zum Ausdruck bringt, als Annahme eines Angebots gewertet werden kann – etwa bei klaren Vorverhandlungen und einer Verkehrssitte, nach der ein Widerspruch zu erwarten wäre (vgl. BGH Urt. v. 02.11.1995 – X ZR 135/93).

Für die Praxis bedeutet dies: Wer ein Änderungsangebot im Bau- oder Architektenvertrag bewusst nicht unterschreibt, aber faktisch nach diesem Angebot weiter agiert und zahlt, läuft Gefahr, das Änderungsangebot dennoch konkludent anzunehmen.

Die Fristsetzung ist ein zentrales Element des Gewährleistungs- und Schadensersatzrechts (vgl. hierzu diesen Beitrag). Im Zweifel muss die Fristsetzung auch gegenüber den Erben erfolgen.

Doppelte Fristsetzung bei Mängeln in der Erfüllungsphase?

Gewährleistungsansprüche und doppelte Fristsetzung

Doppelte Fristsetzung bei Mängeln in der Erfüllungsphase?

Eine vor der Abnahme gesetzte Mangelbeseitigungsfrist kann ausreichen, um nach der Abnahme wegen derselben Mängel die Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

1. Sachverhalt

Das OLG Hamm (27.09.2022 – 24 U 57/21) hat sich mit der Frage befasst, ob die Fristsetzung für die Mangelbeseitigung vor der Abnahme ausreicht oder für die Entstehung des Anspruchs auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung (§ 637 BGB) nach der Abnahme eine erneute Mangelbeseitigungsrist gesetzt werden muss.

Nach der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung erklärte der Auftraggeber im zugrundeliegenden Fall die Abnahme; danach hat er keine weitere Frist gesetzt.

2. Argumentation des Gerichts

Das Gericht hat entschieden, dass eine vor der Abnahme bei Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs gesetzte Frist, die den Auftragnehmer zur Herstellung eines mangelfreien Werks auffordert, ausreichend ist. Für den Anspruch auf Vorschuss gemäß § 637 BGB muss nach der Abnahme nicht erneut eine Mangelbeseitigungsfrist gesetzt werden. Das Gericht argumentiert dabei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Gewährleistungsrechten vor der Abnahme (BGHZ 213, 349 Rn. 47): Bereits ein Vorschussverlangen könne unter bestimmten Umständen zu einem Abrechnungsverhältnis führen. Die Fristsetzung im Zeitpunkt der Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs reiche daher aus. Die Wiederholung der Fristsetzung nach der Abnahme sei nicht erforderlich.

Als weiteres Argument führt das Gericht die vom BGH angenommene Einheitlichkeit von Erfüllungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch (vgl. OLG Hamm NJW 2019, 3240 Rn. 85 mwN) an. In der Konsequenz müsse dann auch eine Fristsetzung, die bei Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs gesetzt werde, für den Nacherfüllungsanspruch ausreichen, soweit deren Inhalt identisch sei.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche, etwa der Ersatzvornahme, setzt in der Regel den fruchtlosen Ablauf einer Frist für die Mangelbeseitigung voraus, da der Auftragnehmer eine Chance erhalten muss, die Mängel nachzubessern, bevor der Auftraggeber weitergehende Rechte geltend machen kann. Ob eine vor der Abnahme gesetzte Frist hierfür ausreicht oder die Fristsetzung nach der Abnahme zu wiederholen ist, ist streitig.

Nicht nur in den Fällen der Abnahme, sondern auch (und erst recht) im Fall des Abrechnungsverhältnisses erscheint die erneute Fristsetzung für dieselben Mängel als reine Förmelei. Durch die Fristsetzung in der Erfüllungsphase erhält der Auftragnehmer eine ausreichende Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen. Ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Fristsetzung für dieselben Mängel nach der Abnahme hat er nicht. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Auftragnehmer etwa aufgrund der (vorbehaltlosen) Abnahme, also der Hinnahme und Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht (vgl. MüKoBGB/Busche BGB § 640 Rn. 2 m. w. N.), davon ausgehen kann, dass der Auftraggeber die Mangelbehauptungen nicht weiter aufrechterhält.

Aus der Sicht des Auftraggebers erscheint die doppelte Fristsetzung, also die erneute Fristsetzung nach der Abnahme, zur Vermeidung des oben beschriebenen Meinungsstreits sinnvoll, soweit sie noch möglich ist.