Bei der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung handelt es sich in der Regel nicht um eine besondere Leistung. Der Architekt kann deshalb für die Überwachung und Begleitung der Mängelbeseitigungsarbeiten in der Regel keine zusätzliche Vergütung verlangen. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Leistungen des Architekten über die „normale“ Überwachung einer Mängelbeseitigung hinausgehen müssten, zum Beispiel weil eine erneute Ausschreibung und Vergabe notwendig werden, so OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 – 12 U 58/14.