Baurecht, Architektenrecht und Recht der Immobilientransaktionen zentral in München
Die im Herzen von München (Parallelstraße zur Maximilianstraße) gelegene moderne Rechtsanwaltskanzlei bestehend aus zwei Rechtsanwälten spezialisiert sich auf wenige Rechtsgebiete:
- privates Baurecht (z.B. Vorbereitung oder Prüfung von Bauverträgen, Schwierigkeiten bei der Bauabwicklung, Streitigkeiten rund um die Bauabnahme, Mängel, Vergütung, Vertragsstrafe, Vezugskosten, Bürgschaften usw.),
- öffentliches Baurecht (z.B. Streitigkeiten aus dem Anlass einer Baugenehmigung, Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung, wegen einem Bebauungsplan, rund um das Bauen im Außenbereich, wegen der Unterschreitung der Abstandsflächen etc.),
- Architektenrecht (Haftung eines Architekten) und
- Immobilientransaktionen (z. B. Prüfung von Immobilien-Kaufverträgen sowie arglistige Täuschung beim Kauf einer Immobilie). Damit gehören wir zu sogenannten Boutique-Kanzleien.
Unsere Mandanten sind unter anderem die Gemeinden, Landkreisgesellschaften, Bauunternehmen, Generalunternehmer, Bauträger, Investoren, Architekten, Family Offices sowie Privatpersonen.
Vertiefte Kenntnisse, praktische Erfahrungen, individuelle Beratung
Die Kanzlei ist bundesweit aktiv. Sie zeichnet sich aus durch:
- Vertiefte Kenntnisse dank der Beschränkung auf wenige Rechtsgebiete, belegt u.a. durch den Fachanwaltstitel und Veröffentlichungen in Fachmedien
- Unnachgiebige Verfolgung von Mandanteninteressen
- Individuelle, umfassende Beratung
- Offenlegung von Chancen und Risiken, zu erwartenden Kosten und zu erreichenden Ziele
- Gerichtliche wie außergerichtliche Vertretung
- Kostentransparenz und kostenbewusstes Arbeiten
- Regelmäßige Fortbildungen, Fachanwaltslehrgang
- Regelmäßige Veröffentlichungstätigkeit in renommierten Fachmedien und dadurch ständiger Ausbau des vorhanden Wissens: NJW (eine der führenden juristischen Fachzeitschriften, Veröffentlichung nach Peer-Review, C.H.Beck Verlag), NZBau (eine der führenden Fachzeitschriften für Baurecht, Veröffentlichung nach Peer-Review, C.H.Beck Verlag), DS (Veröffentlichung nach Peer-Review, Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V., C.H.Beck Verlag) IBR (id Verlag), [Umrisse] Zeitschrift für Baukultur, AnwZert Bau (juris Verlag), Praxisreport Öffentliches Baurecht (juris Verlag),
- Unsere Veröffentlichungen werden zitiert in der Fachliteratur (z. B. im Standardwerk Werner / Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage 2023, Kapitel 5 II 3, 8 I, 12 VI und VIII, Ingenstau / Korbion / Leupertz / von Wietersheim, VOB Teile A und B – Kommentar, 22. Auflage 2023, Rn. 134, Basty, Der Bauträgervertrag, 11. Auflage 2023, Kapitel 3, Rn. 78, im Standard-Kommentar von Palandt 79. Aufl. 2020, BGB, § 650l Rn. 1 f; Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Auflage 2022, § 650l BGB; Prof. Dr. Fuchs, Mehraufwand des Architekten infolge Preisgleitung, NZBau 2022, 563, Dr. Söre Jötten, NZBau 2002,635) sowie in der Rechtsprechung (LG Köln, Urteil vom 16. April 2024 – 14 O 89/23, OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2022 – 19 U 39/22).
- Aktuelle Beiträge zum Beispiel zu den Themen Minderung und Selbstvornahme, Rückforderung von Überzahlungen durch den Auftraggeber / Bauherrn, Fristsetzung für die Mangelbeseitigung vor und nach der Abnahme, Vertragsstrafe, Schwarzbau, Unterlassungsansprüche des Nachbarn wegen der Unterschreitung der Abstandsflächen, Überbau und höhere Gewalt in unserem Blog.
Nachfolgend finden Sie die drei aktuellsten Beiträge aus unserem Blog:

Selbstvornahme nach einer Minderungserklärung
Stellt der Auftraggeber Mängel fest, kann er vom Auftragnehmer (in der Regel nach dem Ablauf einer angemessenen Frist für die Mangelbeseitigung) unter anderem Minderung oder Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme (also Mangelbeseitigung durch Dritte) verlangen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten für die Ersatzvornahme auch nach einer Minderungserklärung verlangt werden können, der Auftraggeber seinen Anspruch also problemlos von der ...

Rückforderung von Überzahlungen
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.07.2024 - VII ZR 127/23) hat sich mit der Frage der Überzahlung auseinandergesetzt und entschieden: Der Auftraggeber / Bauherr kann vom Auftragnehmer und vom Bürgen die Rückzahlung der Überzahlung verlangen. Dafür muss er – soweit für ihn zumutbar – darlegen, welche Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen er geleistet hat, und weshalb er der Ansicht ist, dass diesen Zahlungen ...