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Gebietsprägungserhaltungsanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 02.02.2012 – Az. 4 C 14/10), ist zwischen dem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch und dem Gebot der Rücksichtnahme eine weitere Ebene zu prüfen, sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Wortprägung durch Decker, JA 2007, S. 2).

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob für ein Krematorium mit Abschiedsraum eine Baugenehmigung aufgrund § 31 I BauGB i.V.m. § 8 III Nr. 2 BauNVO erteilt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets richtet (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, Az. 4 C 14/10,Rn. 16). Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, Az. 4 C 14/10,Rn. 17). Ein Krematorium mit Abschiedsraum vertrage sich demnach nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 – Az. 4 C 14/10, Rn. 18).

Möchte ein Nachbar eine Baugenehmigung hinsichtlich der Art der Nutzung angreifen, so ergibt sich nach der genannten Rechtsprechung nun folgendes dreistufiges Prüfungsprogramm (Decker, JA 2007, S. 4):

  1. Zunächst ist eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs zu prüfen, sprich ob das Vorhaben weder allgemein noch ausnahmsweise mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist.
  2. Ist der Gebietserhaltungsanspruch nicht berührt, so ist eine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs zu prüfen. Sprich, ob das Vorhaben aufgrund atypischer Gegebenheiten generell nicht dem Erscheinungsbild des jeweiligen Gebietstypen entspricht.
  3. Ist der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ebenfalls gewahrt, so ist das Rücksichtnahmegebot zu prüfen. Sprich, ob der Nachbar in unzumutbarer Weise beeinträchtigt ist.