Im streitgegenständlichen vorformulierten Bauträger-Vertrag steht, dass der Bauträger innerhalb eines Monats nach Eingang des vom Bauherrn unterschriebenen Vertrags die Annahme erklären könne; erst dadurch komme der Vertrag zustande. Das Gericht hielt diese Klausel für unwirksam (§ 308 Nr. 1 BGB), da der Fristbeginn (also der Zugang des Vertrags beim Bauträger) von Ereignissen außerhalb der Kenntnissphäre des Bauherren abhänge.
Weil die im Vertrag genannte Frist nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, musste nach objektiven Maßstäben eine Annahmefrist bestimmt werden. Das Gericht ging davon aus, dass die Angebotsannahme innerhalb von maximal vier Wochen zu erfolgen hatte. Im streitgegenständlichen Fall hat der Bauträger diese Frist verpasst, weshalb kein Vertrag zwischen dem Bauträger und dem Bauherren zustande kam.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2013-23 U 91/13