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Vergütung des Architekten bei Mangelbeseitigung?

Bei der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung handelt es sich in der Regel nicht um eine besondere Leistung. Der Architekt kann deshalb für die Überwachung und Begleitung der Mängelbeseitigungsarbeiten in der Regel keine zusätzliche Vergütung verlangen. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Leistungen des Architekten über die „normale“ Überwachung einer Mängelbeseitigung hinausgehen müssten, zum Beispiel weil eine erneute Ausschreibung und Vergabe notwendig werden, so OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 – 12 U 58/14.

Diebstahlsrisiko auf der Baustelle

Das Risiko des zufälligen Untergangs und der Beschädigung ist im Werkvertragsrecht gemäß § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB verteilt wie folgt:

  • Vor der Abnahme wird das Risiko vom Auftragnehmer
  • Nach der Abnahme wird es vom Auftraggeber getragen

Werden die vom Auftragnehmer zu liefernden Materialien, Werkzeuge, Maschinen usw. vor der Abnahme gestohlen, muss sie der Auftragnehmer auf eigene Kosten erwerben.
(vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 – 1 U 49/14)

Honoraranspruch des Architekten

Wenn der  Architekt seine Honoraransprüche gerichtlich durchsetzen will, muss er folgende Tatsachen darlegen:

  • Wirksamer Vertragsschluss liegt vor und
  • Die erbrachten Leistungen gehören zum vereinbarten Leistungsumfang

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2014 – 22 U 104/14, BGH, Urteil vom 24.06.2005, VII ZR 259/02, NJW 2004,2588

„immer… erreichbar“

„Sehr geehrter Herr Dr. Seidenberg,

Gerne gebe ich Ihnen auch eine Rückmeldung zur Mandatsbearbeitung.

Leider muss ich ein wenig ausholen…

Als ich mich seinerzeit an Sie gewand hatte wollte ich eine eine sofortige Einschätzung der Rechtslage in meinem Fall. Daran ist ja nichts ungewöhlinches, wäre es nicht bereits nach 18:00 Uhr gewesen. Als ich dann in Ihrer Kanzlei anrief, bekam ich zu meinem erstaunen nicht nur Sie an Telefon, sondern wurde von Ihnen auch sofort umfassend (Erst-) beraten. Ich möchte das besonders erwähnen, da Sie mich bereits beraten haben BEVOR Sie das Mandat bekommen hatten. Ihre Beratung war zudem auch für einen Laien wie mich absolut verständlich, da auch alle Fachbegriffe durch Sie entsprechend erklärt worden sind.

Und egal ob ich Ihnen um 21:00 Uhr oder um 8:00 Uhr eine Anfrage per Mail gesendet habe. Die Antwort kam immer umgehend. Für mich als Mandanten waren Sie immer ansprech- und erreichbar.

Auch wenn ich hoffe Sie als Anwalt nicht mehr zu brauchen….Für mich steht fest. Wenn Anwalt, dann nur Dr. Seidenberg!

In diesem Sinne nochmals ganz herzlichen Dank für Ihre geleistete Arbeit.

Viele Grüße“

J.L.

Rechtsanwalt Dr. Alexander Seidenberg, Architektenrecht, Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht, München

„Wir sind sehr zufrieden…“

Rechtsanwalt Dr. Alexander Seidenberg, Architektenrecht, Baurecht, Immobilienrecht, Vergaberecht, München

„Sie schreiben: „…es würde mich freuen, wenn Sie mir ein kurzes Feedback geben würden, ob Sie mit unseren Leistungen im Hinblick auf die Qualität, unsere Erreichbarkeit, Bearbeitungsgeschwindigkeit etc. zufrieden sind.“

Ja, wir sind sehr zufrieden (mit allem) und freuen uns, dass Sie uns rechtlich vertreten.“

A.W.

Checkliste: Belastung des Wohnungseigentums und des Gesamtgrundstücks

– Belastung eines einzelnen Wohnungseigentums ist unproblematisch möglich

– Strittig: Belastung des Gesamtgrundstücks, nachdem es in Wohnungseigentum aufgeteilt wurde (Bärmann/Pick, WEG Kommentar, § 1 VIII , Rn. 178)

  • Argument dafür: Belastung ist Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand als Ganzes, § 747 S. 2 BGB
  • Argument dagegen: Mit der Schaffung von Wohnungseigentum ist rechtliche Verselbstständigung verbunden, die neben der Gesamtheit aller Wohnungseigentumsrechte keinen weiteren Verfügungsgegenstand in Gestalt des Gesamtgrundstücks zulässt; äußerlicher Ausdruck dieser Verselbstständigung ist die Anlegung besonderer Grundbuchblätter nach § 7 WEG für jedes Wohnungseigentum.

– Praktische Umsetzung:

  • Belastung des Grundstücks „als Ganzes“ bedeutet die Belastung sämtlicher an dem Grundstück bestehenden Wohnungseigentumsrechte; als Verfügungsobjekt existiert das Grundstück rechtlich gar nicht mehr; es ist in den Wohnungseigentumsrechten aufgegangen
  • Gesamtbelastung der einzelnen Wohnungseigentumsrechte nötig; unerheblich, ob es sich um Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten handelt
  • Die Belastung ist in einzelnen Wohnungsgrundbüchern einzutragen; erst durch Aufhebung des Wohnungseigentums oder durch eine Grundstücksteilung kann das Grundstück oder eine Teilfläche wieder zum Gegenstand des Rechtsverkehrs werden.

Interview bei „quer“- Bauen im Außenbereich

Rechtsanwalt Dr. iur. Seidenberg gab als Baurechtsexperte ein Interview in der gestrigen Ausgabe der Sendung quer im Bayerischen Fernsehen.

Worum es ging: Nach dem Erwerb eines Grundstücks im Außenbereich strebt der neue Eigentümer den Abriss des existierenden Gebäudes und den Bau eines neuen Wohngebäudes an. Weiterlesen

Gebietsprägungserhaltungsanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 02.02.2012 – Az. 4 C 14/10), ist zwischen dem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch und dem Gebot der Rücksichtnahme eine weitere Ebene zu prüfen, sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Wortprägung durch Decker, JA 2007, S. 2).

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob für ein Krematorium mit Abschiedsraum eine Baugenehmigung aufgrund § 31 I BauGB i.V.m. § 8 III Nr. 2 BauNVO erteilt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets richtet (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, Az. 4 C 14/10,Rn. 16). Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, Az. 4 C 14/10,Rn. 17). Ein Krematorium mit Abschiedsraum vertrage sich demnach nicht mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 – Az. 4 C 14/10, Rn. 18).

Möchte ein Nachbar eine Baugenehmigung hinsichtlich der Art der Nutzung angreifen, so ergibt sich nach der genannten Rechtsprechung nun folgendes dreistufiges Prüfungsprogramm (Decker, JA 2007, S. 4):

  1. Zunächst ist eine Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs zu prüfen, sprich ob das Vorhaben weder allgemein noch ausnahmsweise mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar ist.
  2. Ist der Gebietserhaltungsanspruch nicht berührt, so ist eine Verletzung des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs zu prüfen. Sprich, ob das Vorhaben aufgrund atypischer Gegebenheiten generell nicht dem Erscheinungsbild des jeweiligen Gebietstypen entspricht.
  3. Ist der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ebenfalls gewahrt, so ist das Rücksichtnahmegebot zu prüfen. Sprich, ob der Nachbar in unzumutbarer Weise beeinträchtigt ist.